Ich bin Eigentümer einer Wohnung und verheiratet, mit drei Kindern. Was kann ich veranlassen, damit meine Ehefrau nach meinem Tod weiterhin in dieser Wohnung leben kann? (René Z., Confignon)
Um dem Ehepartner das Recht zu sichern, in der eigenen Immobilie wohnen zu bleiben, kann man ihm die Nutzung und den Genuss der Immobilie mittels eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts einräumen. Diese beiden Rechtsinstitute sind einander sehr ähnlich, wobei das Wohnrecht teilweise denselben gesetzlichen Bestimmungen unterliegt wie der Nießbrauch.
Der Nießbrauch kann sich auf bewegliche Sachen, Rechte, Vermögen oder Immobilien beziehen; letzteres wird als Immobiliennießbrauch bezeichnet. Dieses Recht gewährt dem Begünstigten, dem sogenannten Nießbraucher, grundsätzlich eine vollständige Nutzung und umfassende Gebrauchsrechte an der Immobilie. Das Wohnrecht hingegen, das weniger weitgehende Befugnisse einräumt, beschränkt sich ausschließlich auf das Recht, in der Immobilie zu wohnen oder einen Teil davon zu bewohnen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei beiden Rechten um persönliche Dienstbarkeiten, die untrennbar an die Person ihres Inhabers gebunden sind. Als streng persönliche Rechte sind sie unveräußerlich und werden nicht an Erben weitergegeben. Im Gegensatz zum Nießbrauch, bei dem die Nutzung der Immobilie auf einen Dritten übertragen werden kann (der Nießbraucher darf die Immobilie, sofern nichts anderes vereinbart ist, vermieten), ist das Wohnrecht höchstpersönlicher Natur und kann unter keinen Umständen an Dritte übertragen werden. Nur der Begünstigte selbst darf in der Immobilie wohnen.
Die Begründung eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts kann durch eine Vereinbarung (Vertrag, Erbvertrag, Testament) oder durch eine gesetzlich vorgesehene Situation erfolgen.
Damit ein Vertrag, der einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht an einer Immobilie begründet, gültig ist, muss er in öffentlicher Form, also als notarielle Urkunde, errichtet werden. Außerdem muss der Eigentümer die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch beantragen, damit es wirksam entsteht. Ohne diese Eintragung tritt das Recht trotz Einigung der Parteien nicht in Kraft. Ist der Nießbrauch oder das Wohnrecht in einem Testament oder Erbvertrag vorgesehen, obliegt es den Erben, die Eintragung zu verlangen.
Wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, sieht das Zivilgesetzbuch zudem unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass der überlebende Ehegatte zur Sicherung seines Lebensstandards einen Nießbrauch an der vom Ehepaar bewohnten Immobilie verlangen kann.
Ihre Ehefrau könnte somit einen gesetzlichen Anspruch auf die Begründung eines Nießbrauchs haben, ohne dass zuvor irgendwelche Schritte erforderlich wären. Sie können außerdem in einem Testament festlegen, dass Ihre Ehefrau ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht an der Wohnung erhält, deren Eigentümer Sie sind.
Der Nießbraucher ist frei, die Gestaltung der Immobilie nach seinen Wünschen zu verändern, solange dadurch die Substanz des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Er kann auch entscheiden, nicht in der Immobilie zu wohnen, und hat grundsätzlich das Recht, sie ganz oder teilweise zu vermieten. Der überlebende Ehepartner, der sein Recht auf die Begründung eines Nießbrauchs an der Immobilie des verstorbenen Ehegatten geltend gemacht hat, darf die Immobilie jedoch nicht vermieten, da das Gesetz bezweckt, dass der überlebende Ehegatte persönlich darin wohnt. Dasselbe gilt für den Begünstigten eines Wohnrechts, der Besitz an der Immobilie hat, sie im Rahmen seiner Erhaltungspflicht verwaltet und sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

